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Rechtsfähigkeit

Ist im Unterschied zur Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Bei natürlichen Personen beginnt die Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB; Ausnahme § 1923 Abs.2 BGB beim nasciturus).

Bei juristischen Personen beginnt die Rechtsfähigkeit mit Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister.

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