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nasciturus

Lat. für "der zu Gebärende", d.h. die Leibesfrucht, ungeborenes Kind.

Der Nasciturus ist nach § 1 BGB grundsätzlich nicht rechtsfähig, da die Rechtsfähigkeit erst mit der Geburt beginnt. Allerdings enthält § 1923 Abs. 1 BGB eine Regelung, nach welcher der Nasciturus dennoch Erbe und damit Rechtsträger sein kann. Darüber hinaus ist der Nasciturus auch durch die Grundrechte, insbesondere das Grundrecht auf Leben, geschützt. Das hat Bedeutung insbesondere bei der Diskussion um Abtreibung. 

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