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Positive Vertragsverletzung

Die positive Vertragsverletzung (pVV) ist die schuldhafte Störung der Leistung durch den Schuldner zumeist im bezug auf Nebenleisungen.

Hieraus entsteht kein Anspruch auf Gewährleistung, sondern auf Ersatz des Schadens.

Die pVV war bis 2002 im Gesetz nicht geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt. Die pVV hieß deshalb "positiv", weil der Vertrag "positiv" - d.h. trotz Erfüllung - und nicht "negativ" - also durch Nichterfüllung - verletzt wurde.

Mit der Reform des Schuldrechts 2002 wurde das System der Leistungsstörungen neu geregelt. Im Zentrum steht nun die Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die dem Gläubiger einen Ersatzanspruch hinsichtlich eines deshalb eingetretenen Schadens gibt (§ 280 Abs. 1 BGB). Damit ist die pVV nicht nur gesetzlich geregelt, sondern zum Regelfall des Leistungsstörungsrechts geworden.

Ein ähnliches Rechtsinstitut ist die culpa in contrahendo.

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