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culpa in contrahendo

Oftmals abgekürzt c.i.c. = lat. Verschulden bei Vertragsverhandlung.

Diese Rechtsfigur versucht in den Fällen eine sinnvolle Lösung zu finden, in denen vor dem Abschluss des Vertrages etwas schiefgegangen ist, aber keine Ansprüche aus dem Vertrag selbst geltend gemacht werden können - etwa, weil es überhaupt nicht mehr zum Vertragsschluß kam und auch gesetzliche Ersatzansprüche nicht erfolgsversprechend sind.

Die c.i.c. war früher im Gesetz nicht geregelt, aber bereits seit Jahrzehnten gewohnheitsmäßig anerkannt. Heute findet sich in § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 BGB eine entsprechende gesetzliche Regelung.

In einem berühmten Beispielfall für die Anwendung der c.i.c. ging ein Mann in ein Warenhaus und wurde durch eine falsch aufgestellte Linoleumrolle verletzt. Ansprüche aus einem Vertrag kamen nicht in Betracht, da der Mann nichts kaufen wollte. Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung waren unbefriedigend, weil sich der Unternehmer unter Umständen der Haftung entziehen konnte (vgl. § 831 BGB). Aus der Rechtsfigur der c.i.c. ergab sich dennoch eine Haftung des Warenhausbetreibers.

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