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Unrechtmäßige fristlose Kündigung Mietvertrag
von Horst am 02.09.2010, 22:10: Hallo, angenommen Mieter A erhält von Vermieter B eine fristlose Kündigung des Mietvertrages. Die an... - weiterlesen

Lehrerin hat I-Pod verloren
von nicole12031975 am 30.08.2010, 12:03: Hallo, unsere Tochter hat ihren I-Pod in einer Freistunde in der Cafeteria von einer Lehrerin abgeno... - weiterlesen

HILFE!!Onlineshop Betrug!
von Hilfesuchender am 27.08.2010, 17:32: Hallo!Wie stehen die Chancen wenn Herr A bei Shop B im Internet einen Computer bestellt,per Vorkasse... - weiterlesen

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Urteil des AG München I: Kosten bei Lebenserwartungs-AGB

München - PixelQuelle.deNach tausenden Forumsbeiträgen und zahlreichen geschockten oder genervten Internetnutzern gibt es endlich ein erstes Urteil zur Zulässigkeit von Preisangaben in besonderen AGB-Gestaltungen. Das Amtsgericht München hat bereits am 16.1.07 unter dem Aktenzeichen 161 C 23695/06 entschieden, daß Preisangaben in allgemeinen Geschäftsbedingungen bei versteckter Anordnung unwirksam sein können.

Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn nach dem gesamten Erscheinungsbild der Internet-Seite nicht davon ausgegangen werden muß, daß es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Im konkreten Fall war die Preisangabe nicht nur in AGB-Klauseln versteckt; die Klauseln befanden sich darüber hinaus erst unter einem Anmeldeknopf angeordnet.

Das Urteil ist angesichts des vermutlich geringen Streitwerts von 30-100 Euro bereits rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Amtsgerichte die Ansicht der Münchener Kollegen teilen. Zunächst können die zahlreichen Betroffenen aber etwas entspannter an die Angelegenheit herangehen.

Zur Pressemitteilung des AG München gelangen sie hier.

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Letzte Bearbeitung am 20.02.2007.
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