(RGBl. I S. 251)
Die Reichsregierung hat das folgende
Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu
sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes
ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur
Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen
ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt
hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe
der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung
"Heilpraktiker".
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu
sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis
nach §1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
erhalten.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit
zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des
Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft,
Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum
Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die
Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
§ 3
Die Erlaubnis nach §1 berechtigt nicht zur Ausübung
der Heilkunde im Umherziehen.
§ 4
Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen,
die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen
wollen, einzurichten oder zu unterhalten.
§ 5
(1) Wer ohne Erlaubnis die Heilkunde ausübt, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer
dieser Strafen bestraft.
(2) Wer den §3 oder §4 oder einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe
bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.
§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter
die Bestimmung dieses Gesetzes.
(2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen
mit dem Stellvertreter des Führers auch andere heilkundliche Verrichtungen
von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen.
§ 7
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen
mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung
dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und §
148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf
die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen,
außer Kraft. Berlin, den 17. Februar 1939.