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Verordnung
über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen
des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD).
Vom 4. Januar 1993.
(Nieders. GVBl. S. 1)
Auf Grund des § 30 Nr. 2 des Niedersächsischen
Rettungsdienstgesetzes vom 29. Januar 1992 (Nieders. GVBl.
S. 21) wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die
Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes der
kommunalen Träger des Rettungsdienstes zur Aufstellung der
Bedarfspläne und deren Fortschreibung.
§ 2
Grundsätze der Bedarfsbemessung
(1) Der Bedarf an Einrichtungen des Rettungsdienstes
ist so zu bemessen, daß in jedem Rettungsdienstbereich eine
flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung
mit Leistungen des Rettungsdienstes gewährleistet ist.
(2) Die Planung der Notfallrettung
ist unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse darauf
auszurichten, daß jeder an einer öffentlichen Straße
gelegene Einsatzort von einem geeigneten Rettungsmittel innerhalb
der Eintreffzeit nach Absatz 3 erreicht werden kann. Dabei
ist die mögliche Unterstützung der Luftrettung zu berücksichtigen.
(3) Der Zeitraum zwischen dem Beginn
der Einsatzentscheidung durch die zuständige Rettungsleitstelle
bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit)
soll in 95 vom Hundert der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich
zu erwartenden Notfalleinsätze 15 Minuten nicht übersteigen.
(4) Können Teile eines Rettungsdienstbereichs
durch einen benachbarten Träger des Rettungsdienstes schneller
versorgt werden, ist dies bei der Planung zu berücksichtigen.
Hierzu sind die Bedarfspläne benachbarter Träger des Rettungsdienstes
aufeinander abzustimmen.
§ 3
Anzahl an Rettungswachen
Für die Bemessung der erforderlichen
Anzahl an Rettungswachen sind insbesondere folgende Einflußgrößen
maßgebend:
1. die Fläche des Rettungsdienstbereiches,
2. die Eintreffzeit nach § 2 Abs. 3,
3. die Bevölkerungsdichte, auch
unter Berücksichtigung der nichtständigen Bevölkerung,
4. die örtlichen Gegebenheiten,
insbesondere die Topographie, das Straßennetz und der Ausbauzustand
der Straßen,
5. die Anzahl der Einsätze in
der Notfallrettung und im qualifizierten Krankentransport,
6. die Strategien, die beim Einsatz
der Krankenkraftwagen anzuwenden sind, um ein schnelles Eintreffen
eines geeigneten Rettungsmittels am Einsatzort zu erreichen.
§ 4
Standorte von Rettungswachen
Für die Auswahl der Standorte
der Rettungswachen eines Rettungsdienstbereichs sind insbesondere
folgende Einflußgrößen und Planungsziele maßgebend:
1. die Eintreffzeit nach § 2 Abs. 3,
2. die räumliche Verteilung
der Einsatz- und Zielorte sowie die Häufigkeit, mit der sie
angefahren werden,
3. die unterschiedlichen
Einsatzanlässe (insbesondere Verkehrsunfälle, Haus- und
Sportunfälle, Arbeitsunfälle und akute Erkrankungen) und
ihre jeweiligen Anforderungen an den Rettungsdienst,
4. eine möglichst geringe Überdeckung
der Versorgungsbereiche der Rettungswachen,
5. eine insbesondere für die Notfallrettung
günstige Lage im Straßennetz,
6. eine Anbindung an Krankenhäuser und Berufsfeuerwehren
soweit zweckmäßig.
§ 5
Anzahl an Krankenkraftwagen
(1) Für die Bemessung des Bedarfs
an einsatzbereit vorzuhaltenden Krankenkraftwagen für die Notfallrettung
sind insbesondere folgende Einflußgrößen maßgebend:
1. die Anzahl der Notfalleinsätze in ihrer
zeitlichen und räumlichen Verteilung,
2. der durchschnittliche Zeitraum
von der Alarmierung eines Rettungsmittels durch die Rettungsleitstelle
bis zu seiner erneuten Einsatzbereitschaft (Einsatzzeit).
Bei der Vorhaltung von Notfallkapazitäten
ist die Spitzenbelastung im Notfallaufkommen zugrunde zu legen.
Jede Rettungswache muß mindestens einen einsatzbereiten Rettungswagen
vorhalten.
(2) Der Bedarf an einsatzbereit vorzuhaltenden
Krankenkraftwagen für den qualifizierten Krankentransport ist
so zu bemessen, daß der Zeitraum zwischen dem Eingang einer
Anforderung in der zuständigen Rettungsleitstelle und dem Eintreffen
eines Krankenkraftwagen am Einsatzort (Wartezeit) in der Regel 30 Minuten
nicht übersteigt. Bei der Bedarfsbemessung einsatzbereit vorzuhaltender
Krankenkraftwagen ist zu berücksichtigen, daß Rettungswagen
auch im qualifizierten Krankentransport einsetzbar sind. Außerdem
ist die jeweils zu erwartende Nachfrage nach Leistungen des Rettungsdienstes
für verschiedene Wochentage und Tageszeiten mit geeigneten
Abstufungen bei der Vorhaltung von Krankenkraftwagen zu beachten.
(3) Für Ausfallzeiten, die insbesondere bei
Reparatur, Wartung, Desinfektion oder Umrüstung der Krankenkraftwagen
auftreten, sind Reservefahrzeuge vorzuhalten.
§ 6
Darlegung des Bedarfs
Jedem Bedarfsplan ist eine Erläuterung
beizufügen, aus der ersichtlich ist, in welcher Weise die Einflußgrößen
und Planungsziele dieser Verordnung berücksichtigt worden sind.
§ 7
Wasserrettung
Die vorstehenden Vorschriften gelten
mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß
auch für die Wasserrettungswachen und für die Wasserrettungsfahrzeuge.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
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