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Verordnung

über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD).

Vom 4. Januar 1993.

(Nieders. GVBl. S. 1)

Auf Grund des § 30 Nr. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes vom 29. Januar 1992 (Nieders. GVBl. S. 21) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes der kommunalen Träger des Rettungsdienstes zur Aufstellung der Bedarfspläne und deren Fortschreibung.

§ 2
Grundsätze der Bedarfsbemessung

(1) Der Bedarf an Einrichtungen des Rettungsdienstes ist so zu bemessen, daß in jedem Rettungsdienstbereich eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes gewährleistet ist.

(2) Die Planung der Notfallrettung ist unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse darauf auszurichten, daß jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort von einem geeigneten Rettungsmittel innerhalb der Eintreffzeit nach Absatz 3 erreicht werden kann. Dabei ist die mögliche Unterstützung der Luftrettung zu berücksichtigen.

(3) Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Einsatzentscheidung durch die zuständige Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) soll in 95 vom Hundert der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfalleinsätze 15 Minuten nicht übersteigen.

(4) Können Teile eines Rettungsdienstbereichs durch einen benachbarten Träger des Rettungsdienstes schneller versorgt werden, ist dies bei der Planung zu berücksichtigen. Hierzu sind die Bedarfspläne benachbarter Träger des Rettungsdienstes aufeinander abzustimmen.

§ 3
Anzahl an Rettungswachen

Für die Bemessung der erforderlichen Anzahl an Rettungswachen sind insbesondere folgende Einflußgrößen maßgebend:

1. die Fläche des Rettungsdienstbereiches,

2. die Eintreffzeit nach § 2 Abs. 3,

3. die Bevölkerungsdichte, auch unter Berücksichtigung der nichtständigen Bevölkerung,

4. die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Topographie, das Straßennetz und der Ausbauzustand der Straßen,

5. die Anzahl der Einsätze in der Notfallrettung und im qualifizierten Krankentransport,

6. die Strategien, die beim Einsatz der Krankenkraftwagen anzuwenden sind, um ein schnelles Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Einsatzort zu erreichen.

§ 4
Standorte von Rettungswachen

Für die Auswahl der Standorte der Rettungswachen eines Rettungsdienstbereichs sind insbesondere folgende Einflußgrößen und Planungsziele maßgebend:

1. die Eintreffzeit nach § 2 Abs. 3,

2. die räumliche Verteilung der Einsatz- und Zielorte sowie die Häufigkeit, mit der sie angefahren werden,

3. die unterschiedlichen Einsatzanlässe (insbesondere Verkehrsunfälle, Haus- und Sportunfälle, Arbeitsunfälle und akute Erkrankungen) und ihre jeweiligen Anforderungen an den Rettungsdienst,

4. eine möglichst geringe Überdeckung der Versorgungsbereiche der Rettungswachen,

5. eine insbesondere für die Notfallrettung günstige Lage im Straßennetz,

6. eine Anbindung an Krankenhäuser und Berufsfeuerwehren soweit zweckmäßig.

§ 5
Anzahl an Krankenkraftwagen

(1) Für die Bemessung des Bedarfs an einsatzbereit vorzuhaltenden Krankenkraftwagen für die Notfallrettung sind insbesondere folgende Einflußgrößen maßgebend:

1. die Anzahl der Notfalleinsätze in ihrer zeitlichen und räumlichen Verteilung,

2. der durchschnittliche Zeitraum von der Alarmierung eines Rettungsmittels durch die Rettungsleitstelle bis zu seiner erneuten Einsatzbereitschaft (Einsatzzeit).

Bei der Vorhaltung von Notfallkapazitäten ist die Spitzenbelastung im Notfallaufkommen zugrunde zu legen. Jede Rettungswache muß mindestens einen einsatzbereiten Rettungswagen vorhalten.

(2) Der Bedarf an einsatzbereit vorzuhaltenden Krankenkraftwagen für den qualifizierten Krankentransport ist so zu bemessen, daß der Zeitraum zwischen dem Eingang einer Anforderung in der zuständigen Rettungsleitstelle und dem Eintreffen eines Krankenkraftwagen am Einsatzort (Wartezeit) in der Regel 30 Minuten nicht übersteigt. Bei der Bedarfsbemessung einsatzbereit vorzuhaltender Krankenkraftwagen ist zu berücksichtigen, daß Rettungswagen auch im qualifizierten Krankentransport einsetzbar sind. Außerdem ist die jeweils zu erwartende Nachfrage nach Leistungen des Rettungsdienstes für verschiedene Wochentage und Tageszeiten mit geeigneten Abstufungen bei der Vorhaltung von Krankenkraftwagen zu beachten.

(3) Für Ausfallzeiten, die insbesondere bei Reparatur, Wartung, Desinfektion oder Umrüstung der Krankenkraftwagen auftreten, sind Reservefahrzeuge vorzuhalten.

§ 6
Darlegung des Bedarfs

Jedem Bedarfsplan ist eine Erläuterung beizufügen, aus der ersichtlich ist, in welcher Weise die Einflußgrößen und Planungsziele dieser Verordnung berücksichtigt worden sind.

§ 7
Wasserrettung

Die vorstehenden Vorschriften gelten mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß auch für die Wasserrettungswachen und für die Wasserrettungsfahrzeuge.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 
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