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Die VOB 2000 - Ein Jahrhundertwerk?

(erschienen in Wirtschaft im Dialog, Heft Nr. 1/2001, S. 33 ff.
Veröffentlichung mit Genehmigung des Autors)

Von Frank Dierker, RA und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Frechen

Inhaltsverzeichnis

I.

Vorbemerkung

II. VOB 2000 -Teil A
  1. Allgemeines
  2. Änderungen der VOB/A
    a) Öffnung der VOB/A für das elektronische Vergabeverfahren
    b) Inhalt der Leistungsbeschreibung und der Angebote
    c) Wirtschaftlichstes Angebot
    d) Informationspflichten des Auftraggebers
    e)   Sicherheitsleistung
  3.

Resümee

III. VOB 2000 - Teil B
  1. Allgemeines
  2.  Änderungen der VOB/B
    a) Vergütung
    b) Ausführung
    c) Verhinderung und Unterbrechung der Ausführung
    d) Verteilung der Gefahr
    e) Kündigung durch den Auftragnehmer
    f) Abnahme
    g) Zahlung
  3. Resümee
IV. Fazit

I. Vorbemerkung

Zum 01.02.2001 ist die VOB 2000 in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen sowohl Teil A (Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen), Teil B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) als auch Teil C (Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen).
Im Folgenden sollen die Änderungen der VOB Teil A und Teil B dargestellt und erläutert werden. Zudem ist auch die Frage zu klären, ob die VOB 2000 tatsächlich Novellierungen erfahren hat, die dem Baugewerbe bei der Durchsetzung von Ansprüchen ein brauchbares Instrumentarium zur Verfügung stellen.

II. VOB 2000 - Teil A

1. Allgemeines

Die VOB/A findet zwingend Anwendung bei öffentlicher Ausschreibung von Bauleistungen (§ 3 VOB/A). Entspricht der Gesamtauftragswert der Baumaßnahme bzw. des Bauwerks mindestens dem Gegenwert von 5 Mio. Euro ohne Umsatzsteuer, so sind die zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Baukoordinierungsrichtlinie zu berücksichtigen (§ l a VOB/A). In diesem Falle finden die §§ 97 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) Anwendung. Diese Bestimmungen sehen ein generelles (auch gerichtliches) Nachprüfungsverfahren vor. Es wurde hierauf bezogen am Oberlandesgericht Düsseldorf für das Land Nordrhein-Westfalen ein Vergabesenat eingerichtet.
Erreicht dagegen das Vergabevolumen nicht den Gegenwert von 5 Mio. Euro ohne Umsatzsteuer, so ist das Verfahren nach wie vor einer gerichtlichen Überprüfung - jedenfalls bis zum Zuschlag- nicht zugänglich. Rügt ein Teilnehmer am Wettbewerb Verstöße zum Vergabeverfahren, so ist er darauf reduziert, sich an die Nachprüfungsstellen gemäß § 31 VOB/A zu wenden, die in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen mit Anschrift anzugeben sind. Eine "Aussetzung" des Vergabeverfahrens findet währenddessen nicht statt.

2. Änderungen der VOB/A

Im Folgenden werden lediglich Änderungen der VOB/A erläutert, die Verfahren unterhalb des Schwellenwertes von 5 Mio. Euro nach § l a VOB/A betreffen.

a) Öffnung der VOB/A für das elektronische Vergabeverfahren

Die überwiegende Anzahl der Änderungen der VOB/A betrifft die Öffnung für das elektronische Vergabeverfahren.
Nach § 10 Nr. 5 Abs. 2 h VOB/A ist der Behörde die Möglichkeit eröffnet worden, digitale Angebote und Verfahren zu ihrer Ver- und Entschlüsselung zuzulassen. Die hierauf bezogene Angabe muss das Anschreiben (Forderung zur Angebotsabgabe) der Behörde nach § 10 Nr. 5 Abs. l VOB/A enthalten,
Nach § 21 Nr. l Abs. l Satz 2 VOB/A sind digitale Angebote eines Bieters verschlüsselt einzureichen und mit digitaler Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit in Zukunft die Behörden das elektronische Vergabeverfahren zulassen werden.

b) Inhalt der Leistungsbeschreibung und der Angebote

In § 9 Nr. l VOB/A wurden die Sätze 2 und 3 neu eingefügt. Nach Satz 2 dürfen Bedarfspositionen (Eventualpositionen) nur ausnahmsweise in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Nach Satz 3 dürfen angehängte Stundenlohnarbeiten nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.
§ 21 Nr. 3 VOB/A schreibt vor, die Anzahl von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. § 21 Nr. 4 VOB/A bestimmt bei Preisnachlässen, die ohne Bedingungen gewährt werden, diese an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Wird diese Vorgabe vom Bieter nicht berücksichtigt, so ist nach § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A der Preisnachlass nicht zu werten.
Diese Änderungen sollen einer effektiven Bekämpfung von Manipulation und Korruption im öffentlichen Auftragswesen dienen. Es ist festzustellen, dass im zunehmenden Maße über Bedarfspositionen Planungsdefizite kompensiert werden sollen. Zudem besteht die Möglichkeit, über die Bedarfspositionen Vergabeentscheidungen zu manipulieren.
Die Vorschrift des § 21 Nr. 4 VOB/A soll das Vergabeverfahren einer größeren Transparenz zuführen.
Es bleibt abzuwarten, ob durch die zum 01.02.2001 in Kraft getretenen Änderungen das vom Gesetzgeber gewünschte Ziel erreicht werden kann. Hier sind zumindest nachhaltige Zweifel anzumelden.

c) Wirtschaftlichstes Angebot

In § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A wurde eine Änderung von Satz 2 vorgenommen. Danach kommen solche Angebote in die engere Wahl, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebes und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Gewährleistung erwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z.B. Preis, Äusführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischer Wert als das Wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.
Hiermit wird noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass der niedrigste Angebotspreis nicht ohne weiteres zum wirtschaftlichsten Angebot führt, welches den Zuschlag erhalten soll. Im übrigen wird der Wortlaut des allgemeinen und entscheidenden Zuschlagskriteriums der Formulierung des § 97 Abs. 5 GWB angepasst.

d) Informationspflichten des Auftraggebers

In § 22 Nr. 7 VOB/A wurde eine Einfügung vorgenommen. Den Bietern und ihren Bevollmächtigten ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge (Nr. 5 und 6 sowie § 23 Nr. 4 VOB/A) zu gestatten; den Bietern können die Namen der Bieter sowie die verlesenen und die nachgereichten Endbeträge der Angebote sowie die Zahl ihrer Änderungsvorschläge und Nebenangebote nach der rechnerischen Prüfung mitgeteilt werden. Nach AntragStellung hat dies unverzüglich zu erfolgen. Die Niederschrift darf nicht veröffentlicht werden.
Nach dem Wortlaut der bisherigen Regelung war nicht eindeutig, ob den Bietern die Endsumme der Angebote vor oder nach der rechnerischen Prüfung mitgeteilt werden kann. Die Mitteilung der genannten Daten sind zudem nicht mehr im Ermessen des Auftraggebers, sondern sie hat, wie sich aus dem neuen Satz 2 ergibt, auf einen entsprechenden Antrag hin unverzüglich zu erfolgen.
Nach § 26 Nr. 2 VOB/A sind nunmehr die Bewerber und Bieter im Falle der Aufhebung einer Ausschreibung unter Angabe der Gründe auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
Die schriftliche Unterrichtung wird jetzt auch durch § 27 Abs. 2 VOB/A für die nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter vorgeschrieben.
Bei § 26 Nr. 2 VOB/A sowie § 27 Abs. 2 VOB/A geht es wiederum um eine Klarstellung, Es empfiehlt sich für nicht berücksichtigte Bewerber oder Bieter, die Behörde schriftlich um Benennung der Gründe zu bitten.

e) Sicherheitsleistung

In § 14 Nr. 1 VOB/A wurde ein Satz 2 eingefügt. Danach sollen bei beschränkter Ausschreibung
sowie freihändiger Vergabe Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden.
Die Änderung beruht auf der wirtschaftspolitischen Überlegung, die Auftragnehmer von liquiditätsbeeinträchtigenden Sicherheitsleistungen zu entlasten. Da nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe die Leistungsfähigkeit und damit auch die Liquidität des Bieters ohnehin geprüft wird, wäre es überdies widersprüchlich, Sicherheitsleistungen auch in diesen Fällen anzufordern.

3. Resümee

Vorstehend wurden die wichtigsten Änderungen der VOB/A dargestellt. Festzuhalten ist, dass bei Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwertes von 5 Mio. Euro keine einschneidenden Eingriffe vorgenommen wurden.
Es ist zwar zu begrüßen, wenn konkretisierende Vorgaben zum Inhalt der Leistungsbeschreibung und der Angebote gemacht werden. Ob damit der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der effektiven Bekämpfung von Manipulation und Korruption im öffentlichen Auftragswesen erreicht wird, ist anzuzweifeln, Nach wie vor fehlt es an einer nachhaltigen Überprüfung der vergebenden Behörde durch eine übergeordnete und neutrale Institution. Bei den nach § 31 VOB/A vorgesehenen Nachprüfungsstellen handelt es sich lediglich um Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden, die als vorgesetzte Dienststellen der vergebenden Behörde regelmäßig kein nachhaltiges Interesse haben, bei Fehlern im Vergabeverfahren und sich abzeichnenden "Unstimmigkeiten" geeignete und ggf. drastische Maßnahmen zur Erhaltung der Chancengleichheit zu ergreifen.
Hier wäre den Bietern unter Umständen schon dann geholfen, wenn die Beschwerde bei einer Nachprüfungsstelle nach § 31 VOB/A aufschiebende Wirkung hätte und das Vergabeverfahren somit erst nach Klärung der Sach- und Rechtslage fortgesetzt werden könnte. Dann wäre die vorgesetzte Dienststelle schon aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, unverzüglich im Sinne der Chancengleichheit für die Bieter tätig zu werden.
Derzeit aber kann die Vergabestelle auch bei anhängigen Beschwerdeverfahren den Zuschlag an einen Bieter erteilen und den - möglicherweise zu Unrecht übergangenen - Mitkonkurrenten darauf verweisen, das Vergabeverfahren sei nunmehr abgeschlossen, In diesem Fall ist der nicht berücksichtigte Bewerber auf sog. sekundären Rechtsschutz verwiesen; er kann dann allenfalls noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Den Zuschlag wird er jedenfalls nicht mehr erhalten.

III. VOB 2000 - Teil B

1. Allgemeines

Die VOB/B wurde im Rahmen der VOB-Novelle nur teilweise überarbeitet, es kam lediglich zu 10 sehr kleinen Änderungen. Diese beziehen sich im wesentlichen auf Notwendigkeiten, bedingt durch die Einführung der Insolvenzordnung als Ersatz für die Konkurs- und Vergleichsordnung sowie durch die Ersetzung des Diskont- und Lombardsatzes anlässlich der Einführung des Euro. Überdies kam es zu einigen Klarstellungen, die aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs veranlasst waren.

2. Änderungen der VOB/B

a) Vergütung

Der Vorschrift des § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B wurde ein dritter Satz angefügt, Dieser hat folgenden Wortlaut: "Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nr. 5 oder 6 entsprechend."
Nach § 2 Nr. 8 Abs. l VOB/B werden Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, grundsätzlich nicht vergütet. Hiervon macht § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B zwei Ausnahmen. Dem Auftragnehmer steht eine Vergütung zu
- wenn der Auftraggeber die Leistungen nachträglich anerkennt (Satz l),
- wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden (Satz 2).
Der neu eingefügte Satz 3 in § 2 Nr. 8 Abs. 2VOB/B stellt nunmehr klar, dass für die Berechnung dieser zusätzlichen Vergütung auf § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B zurückzugreifen ist. Dieses war bereits nach der bisherigen Rechtslage im Wege der Auslegung geboten, da nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B als vergütungspflichtige Leistungen sowohl zusätzliche als auch geänderte Leistungen in Betracht kommen. Es handelt sich daher um eine Festschreibung der Auslegung.

b) Ausführung

§ 4 Nr. 8 Abs. l VOB/B wurde ein dritter Satz angefügt. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistungen im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3 VOB/B).
Nach § 4 Nr. 8 Abs. l VOB/B hat der Auftragnehmer die Leistungen im eigenen Betrieb durchzuführen (Subunternehmerverbot). Der angefügte Satz 3 hält nunmehr fest, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber bei der Verletzung der Eigenleistungsverpflichtung kündigen kann.
§ 4 Nr. 10 VOB/B wurde neu eingefügt. Dort heißt es: "Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam vom Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen."
Bei der Zustandsfeststellung nach Nr. 10 geht es grundsätzlich um eine Vorbereitung der späteren endgültigen Abnahme. Dem können die Vertragsparteien im Vereinbarungsweg durchaus eine weitere Bedeutung beimessen. Letztlich stellt sich diese Regelung für den Auftragnehmer vorteilhaft dar.

c) Verhinderung und Unterbrechung der Ausführung

§ 6 Nr. 2 Abs. l a VOB/B wurde neu gefasst. Danach wurde klargestellt, dass die Ausführungsfristen zu verlängern sind, soweit die Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers verursacht ist.
Nach dem bisherigen § 6 Abs. 2 Nr. l a VOB/B wurden Ausführungsfristen u.a. bei Behinderung verlängert, die auf einen "vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand" zurückgehen. Entgegen dem Wortlaut hielt hier die Rechtsprechung allerdings ein Verschulden des Auftraggebers nicht für erforderlich; statt dessen genügt es, wenn der die Bauzeit auslösende Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammt. Die Neuregelung der Vorschrift passt sich somit an die Rechtsprechung an.

d) Verteilung der Gefahr

Zu § 7 Nr. l VOB/B wurde eine Worteinfügung vorgenommen. Danach besteht der Anspruch des Auftragnehmers nach § 6 Nr. 5 VOB/B nicht nur bei Beschädigung oder Zerstörung der Werkleistung durch höhere Gewalt, Krieg und Aufruhr, sondern auch bei anderen objektiv unabwendbaren vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen.
Dieses galt aber ebenfalls bereits nach bisheriger Rechtsprechung. Es handelt sich somit wieder um eine Klarstellung, die aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendig wurde.

e) Kündigung durch den Auftragnehmer

Nach § 8 Nr. 2 Abs. l VOB/B kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
Hierbei handelt es sich um eine Anpassung an die geänderte Gesetzeslage zum Insolvenzverfahren.

f) Abnahme

Der bisherige Buchstabe b des § 12 Nr. 2 VOB/B wurde gestrichen. Es handelt sich diesbezüglich um eine Folgeänderung. Die bisher in § 12 Nr. 2 b VOB/B geregelte technische Teilabnahme wurde zu Gunsten des neuen § 4 Nr. 10 VOB/B gestrichen.

g) Zahlung

§ 16 Nr. 2 Abs. l Satz 2 VOB/B wurde geändert. Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit l % über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
Hier geht es um eine Änderung durch Anpassung an die Lombardsatzüberleitungsverordnung vom 18.12.1998. Derzeit beträgt der Satz der Spitzenrefinanzierungsfazilität 5,75%. Der Monatsbericht wird im Internet unter www.bundesbank.de veröffentlicht.
§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B hat ebenfalls eine Änderung erfahren, Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5% über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.
Derzeit ergibt sich somit ein Zinssatz von 10,75% bei Verzug. Mit der Änderung des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B wurde daher der Verzugszins bei Zahlungsverzug spürbar angehoben. Die
Änderungen sollen der Beschleunigung fälliger Zahlungen dienen. Insoweit ist ein Zusammenhang mit dem zum 01.05.2000 eingeführten Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, dort den §§ 284 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB, zu sehen (vgl. Wirtschaft im Dialog. 2/2000, S, 39 ff).

3. Resümee

Die 10 Änderungen der VOB/B sind lediglich als marginal zu bezeichnen. Abgesehen von der Anhebung des Verzugszinssatzes handelt es sich im wesentlichen nur um Anpassung an eine geänderte Gesetzeslage sowie bereits vorhandene Rechtsprechung.
Eine wesentliche Verbesserung der Position von Baufirmen, die tagtäglich mit der VOB/B umgehen, ist hiermit nicht verbunden. Die gewünschte umfassende Änderung unter Berücksichtigung von Belangen der in der Abwicklung von Bauverträgen beteiligten Personen und Firmen ist nicht erfolgt.

IV. Fazit

Weder die Änderungen der VOB - Teil A noch diejenigen der VOB - Teil B führen zu einer einschneidenden Veränderung der bisherigen Rechtslage in dem angekündigten Sinne, nämlich die Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung für die am Bau beteiligten Firmen nachhaltig zu verbessern.
Epochal ist lediglich die "Firmenbezeichnung" VOB 2000. Inhaltlich betrachtet bleibt das Regelwerk hinter dem "großen" Namen sozusagen um "Dimensionen" zurück.
Die VOB 2000 kann daher nicht einmal ansatzweise als Jahrhundertwerk bezeichnet werden. Statt dessen lässt sie praktisch alle Wünsche offen. Es bleibt zu hoffen, dass kurzfristig die erforderlichen Korrekturen vorgenommen werden. Hier ist es Aufgabe der Wirtschaft, Unternehmen und Verbände, nachhaltig auf den Verordnungsgeber einzuwirken und die Missstände offenzulegen.

 

 

Erfahren Sie mehr über den Autor RA und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Frank Dierker.

 

 
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