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Kanzlei > Kanzlei-Infos > Standpunkt Dr. Lüders

Zum Gerichtsstand bei Honorarklagen des Rechtsanwalts und die anwaltliche Interessenvertretung durch BRAK und DAV.

 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

eine Entscheidung des AG Ffm in der neuesten NJW - S. 1802-zur Frage des Gerichtsstands für Honorarklagen von Ärzten veranlasst mich, die Diskussion zu obigem Thema noch einmal aufzunehmen.

Die für die Interessen der Anwälte sehr negative Entscheidung des AG Spandau in NJW 00, 1654f. macht dreierlei deutlich:

1. Es handelte sich ersichtlich um eine nicht berufungsfähige (oder nicht berufungsfähig gemachte) Entscheidung eines "militanten" Amtsrichters, dem es dann auch noch ein Anliegen war, seine anwaltsnegative Meinung breit zu streuen - ebenso, wie der Richter im eingangs zitierten Ärztefall. Dazu noch ein illustrierender Vorfall: Ich war, soweit mir bekannt, der erste, der zu dem Thema Gerichtsstand für Honorarklagen eine positive Berufungsentscheidung eines LG (Hamburg) erstritten hatte (u.a. NJW 76,199). Als ich kurz darauf eine Verhandlung in einer anderen Sache bei dem Amtsrichter hatte, dessen abweichende Entscheidung zur Zuständigkeit das LG aufgehoben hatte, erklärte er mir nebenbei ganz unverblümt:"Wenn ich nochmal über eine ähnliche Honorarsache zu entscheiden hätte, die nicht berufungsfähig ist, würde ich die Zuständigkeit wieder ablehnen"

2. Wir Anwälte müssen uns mit aller Energie gegen jede Einschränkung der Über prüfbarkeit von Gerichtsentscheidungen im Rahmen der sog. Justizreform wehren, denn wir alle dürften nicht nachzuvollziehende - aber hinzunehmende Entschei- dungen kennen, die nach dem Motto ergehen: und über uns ist der blaue Himmel.

3. Die Arbeit unserer Standesvertretungen (BRAK und DAV) ist in Gebührenfragen teilweise erschütternd. Den Aufsatz von Prechtel in der NJW 99,3617 ohne umgehende und fundierte Erwiderung hinzunehmen und die Seminararbeit einer Studentin, die vielleicht reizvoll (die Studentin), aber nicht gut (die Arbeit) ist, auch noch im Anwaltsblatt, also dem Blatt, das die Anwaltsinteressen verteten sollte, kommentarlos abzudrucken (Hessler/Steinkrauss, Anw.bl.99,186), dazu gehört schon ein gerüttelt Maß von mangelndem Gespür für die unnötige Gefährdung anwaltlicher Interessen.

Daß beide sachlich teils schiefe, teils geradezu törichte Artikel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Alibi für entsprechende Entscheidungen dienen würden, musste eigentlich jedem klar sein, nicht jedoch dem DAV. Daß es auch anders geht, zeigt der - mit Recht kritische - Artikel in NJW 00,1621f. zu einer Entscheidung des BVerG in Sachen Telefax-Verkehr mit Gerichten.

Wir sollten uns so schlechte Vertretung unserer Interessen durch den DAV nicht gefallen lassen!

Mit freundlichen und kollgialen Grüßen

Dr. Gerhard Lüders


Lüders & Scholle Rechtsanwälte
Kl. Johannisstr 6
20457 Hamburg
Fon 040.36 66 36
Fax 040.36 63 89

 

Der Beitrag den Dr. Gerhard Lüders am 13.06.2000 eingestellt hat, gibt seine eigene Meinung wider.

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