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Paragraphen enthalten einzelne Voraussetzungen; wenn diese gegeben sind, tritt eine bestimmt Rechtsfolge ein.
Diese Voraussetzungen heissen Tatbestandsmerkmale. Beispiel §§ 985, 986 BGB:
Der Eigentümer (1. Tatbestandsmerkmal) kann vom Besitzer der Sache (+ 2. Tatbestandsmerkmal) der kein Besitzrecht hat (+ 3. Tatbestandsmerkmal) die Sache herausverlangen (= Rechtsfolge).