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Notstand

Notstand gibt es sowohl im Zivilrecht (§ 904 BGB) als auch im Strafrecht (§ 34 StGB).

Notstand ist gegeben, wenn Sachen beschädigt oder zerstört werden, um dadurch eine Gefahr abzuwehren.
Der Notstand ist ein Rechtfertigungsgrund, d.h., wer im Notstand handelt, handelt nicht rechtswidrig.

Wegen der fehlenden Rechtswidrigkeit der Beschädigung ist daher kein Ersatz zu leisten.

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