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Begründung einer besonderen Obhutspflicht (sog. Garantenpflicht) durch ein pflichtwidriges vorangegangenes Tun.
Der Ingerenz liegt die Überlegung zu Grunde, daß derjenige der Gefahrenquellen schafft, in besonderem Maße dafür sorgen muss, dass keine Gefahr eintritt.