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Immunität

Während der Dauer des Mandates darf ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Einwilligung des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden oder wenn er auf frischer Tat ertappt wird (Art. 46 Abs.2 GG).

Für die Dauer des Mandats verjährt die Tat allerdings auch nicht, der Abgeordnete muss sich also nach Beendigung des Mandats verantworten.

Damit soll verhindert werden, dass Machthaber politische Gegner verhaften lassen und die Funktionsfähigkeit des Bundestages beeinträchtigt wird.

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