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Anders als beim Freibetrag wird bei Überschreiten der Freigrenze der gesamte Betrag "unfrei", also in eine Berechnung einbezogen.
Beispiel: Nach § 22 b) Nr.3 EStG sind Einkünfte aus der gelegentlichen Vermittlung und der Vermietung beweglicher Gegenstände nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als EUR 256 im Kalenderjahr betragen haben.