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Fünf-Prozent-Klausel

Bei Bundestags- und Landtagswahlen besteht eine sogenannte Fünf-Prozent-Klausel (auch: Fünf-Prozent-Hürde).

Damit werden Parteien, deren Wahlergebnis bei einer Wahl im Gesamtergebnis unterhalb 5 % bleibt, von der Entsendung von Abgeordneten ausgeschlossen.

Ausgenommen sind jene Parteien, die mindestens drei Direktmandate - auch Grundmandate genannt - erreichen.

Die Fünf-Prozent-Klausel ist unter dem Eindruck der Weimarer Republik eingeführt worden, um kleinen Splitterparteien nicht die Möglichkeit zu geben, eine regierungsfähige Mehrheit im Bundestag zu verhindern und die parlamentarische Willensbildung zu erschweren.

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