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Abschreibung / AfA

Die Abschreibung ist ein bilanzieller Vorgang. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes des LinkAnlagevermögens werden dabei auf den Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung verteilt und in jedem Jahr nur mit einem Aschreibungsbetrag gewinnmindernd geltend gemacht.

Beispiel: Die Anschaffungskosten betragen EUR 10.000, die Nutzungsdauer 5 Jahre. Der jährliche Abschreibungsbetrag (bei linearer Abschreibung) beträgt EUR 2.000 (EUR 10.000 / 5 Jahre).

Handelsrechtlich sind fast alle Möglichkeiten der Verteilung auf die Nutzungsdauer zulässig. So kann progressiv, linear, degressiv oder nach tatsächlicher Nutzung abgeschrieben werden. Die zentralen Normen hierfür sind §§ 253, 254 Handelsgesetzbuch.

Die steuerrechtliche Abschreibubng wird Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt und ist hinsichtlich Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode stärker reglementiert. Vorschriften hierzu finden sich in §§ 7 ff. Einkommensteuergesetz.

Hierzu gehören auch die Themen
LinkBilanz und
LinkGewinn- und Verlustrechnung.

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