juracafe - Ihr Treffpunkt Recht!

Sie sind Absolvent oder suchen eine neue berufliche Herausforderung? Dann werfen Sie doch einen Blick auf die Stellenangebote im juracafe!

Aktuell: 1 Angebot eingestellt.

Schuldversprechen

Die gesetzliche Definition (Legaldefinition) des Schuldversprechens findet sich in § 780 BGB:

"Ein Vertrag, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll".

Das Versprechen muss schriftlich erteilt werden. Zwischen Kaufleuten kann es ohne eine besondere Form erteilt werden (§ 350 HGB). Für ein schenkweise erteiltes Schuldversprechen gilt das Formerfordernis des § 518 BGB, also Beurkundung.

Start | Ressourcen | Ausbildung | Berufsstart | Kanzlei | Für Mandanten | Impressum

juracafe.de - Ihr Treffpunkt Recht!