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Herrschende Meinung

Die Rechtswissenschaft ist keine exakte Wissenschaft, sondern eine argumentative. Juristisches Arbeiten besteht daher ganz wesentlich in der Auslegung von Begriffen.

Beispielsweise bestimmt ein Gesetz, dass die Wegnahme von Sachen verboten ist (§ 242 StGB). Hier musste nun das Reichsgericht entscheiden, ob Strom eine Sache ist oder nicht.

Bei solchen Auslegungsfragen sind oft viele Ansichten vertretbar. Im Beispiel spricht dagegen, Strom als Sache anzusehen, daß er sich nicht anfassen und anschauen läßt; dafür spricht, dass doch wohl für die "Wegnahme" von Strom nicht anderes gelten kann als z.B. bei Äpfeln.

Meist bildet sich im Laufe der wissenschaftlichen Diskussion eine bestimmt Meinung heraus. Nicht alle sind dieser Meinung, aber viele oder besonders gewichtige Stimmen (z.B. Wissenschaftler mit einem besonderen Ruf). Wenn sich eine solche vorherrschende Meinung feststellen lässt, wird diese oft als "herrschende Meinung" (h.M.) bezeichnet, andere Meinungen als "Mindermeinung".

Allerdings ist die Definition, wann eine Meinung herrschend ist, nicht trennscharf. Juristen wären nicht Juristen, wenn sie nicht noch genauer zu unterscheiden versuchten - etwa die "ganz herrschende Meinung", die verpönte "teilweise vertretene Ansicht" oder die frische "im Vordringen befindliche Meinung".

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