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Akzessorietät

Abhängigkeit einer Sicherheit von der zu sichernden Forderung. Wird die Forderung abgetreten, geht damit zugleich auch das Sicherungsrecht über.

Die akzessorischen Sicherheiten sind in § 401 BGB aufgeführt: "Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft".


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Letzte Bearbeitung am 14.03.2006.
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